Preisobergrenzen bei Abschluss neuer Mietverträge


Grundsätzlich kann bei nicht preisgebunden (nicht geförderten) Mietwohnung der Mietpreis frei vereinbart werden. Einzige Richtlinie stellt hierbei der durch Angebot und Nachfrage entstehende Wohnungsmarkt dar. Allgemein ist bekannt das die ortübliche Miete nicht um mehr als 20 % überschritten werden darf. Diese Auslegung gilt allerdings nur, wenn eine Not- oder Mangelsituation des Mieters ausgenutzt wird. Um dieses zu beweisen, wurde auch in der Vergangenheit regelmäßig der BGH eingeschalten. Somit lässt sich hierzu leider keine klare Aussage treffen.

Fakt ist allerdings die bestehende Wuchergrenze. Laut BGB § 138 handelt es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Die Folge wäre eine Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages. Im Bereich von Mietpreisen entsteht dieses Missverhältnis bei einer Abweichung von 50 % zur ortüblichen Miete. In diesem Fall kann der Vermieter sogar gegen das Strafgesetzt (StGB § 291) verstoßen.

Weitere rechtliche Obergrenzen und Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete finden sich sich im BGB unter § 557 – 560.

Stichwörter: